Grundsätzlich ist der Vertrag mit einer Detektei oder einem Detektiv ein Dienstvertrag. Dieser Vertrag besagt, welche Dienstleistung der Detektiv erbringt, ein Erfolg ist daher nicht Voraussetzung für eine Bezahlung.
Der entsprechende Paragraph des BGb lautet:
§611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
A) Während früher Detektive vornehmlich zu Überwachungen im Privatleben eingesetzt wurden - z. B. im Zuge einer Scheidung -, engagieren heute überwiegend Geschäftsleute Detekteien. Deren Einsatzmöglichkeiten im Wirtschaftsleben sind vielfältig. Sie werden z. B. zur Verhinderung und Ermittlung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, bei Patent- und Lizenzverletzungen und im internen Firmenbereich engagiert.
1. Bei einem Detektivvertrag handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag, auf Grund dessen der Detektiv die vereinbarten allgemeinen Ermittlungen schuldet, ohne dass damit ein Erfolg versprochen ist.
2. Der Detektiv übernimmt deswegen grundsätzlich keine Garantie dafür, dass er sämtliche in der Vereinbarung niedergelegten Fragen durch seine Ermittlungen lösen werde
Amtsgericht Erlangen vom 27.03.2002 (Aktz.: 1 C 2034/01)
B) Auch ein erfolgloser Detektiv muss bezahlt werden.
Die Honorarforderung eines Detektivs gegen seinen Auftraggeber war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Wittlich und dem Landgericht Trier.
Der Beklagte hatte den Detektiv beauftragt, Anschrift und Telefonnummer der weiteren Freundin des Geliebten seiner Ehefrau herauszufinden. Ausweislich des schriftlichen Vertrages war der Kläger mit "Ermittlungen wegen "Ehezerstörung" beauftragt.
Der Detektiv beauftragte daraufhin einen seiner Mitarbeiter mit einer Observation des Liebhabers. Der Mitarbeiter rief zunächst bei dem Liebhaber unter dessen Geheimnummer an und kündigte den Empfang eines Paketes durch den Paketdienst an. Sodann fuhr er mehrmals mit seinem PKW an dem Haus des Liebhabers vorbei. Der Liebhaber schöpfte Verdacht, da er kein Paket bestellt hatte und ihm das ortsfremde Kennzeichen des PKW auffiel.
Der Beklagte verweigerte die Bezahlung der Rechnung des Klägers mit der Begründung, die ermittelten Erkenntnisse seien für ihn wertlos und die Zielperson habe die Observation bemerkt.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2002 der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung einer Anzahlung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 28.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt
Der Detektivvertrag sei rechtlich als Dienstvertrag zu qualifizieren. Dass die vom Beklagten gewünschten Informationen Voraussetzung einer Vergütungsverpflichtung waren, sei weder vorgetragen, noch aus dem schriftlichen Vertrag zu entnehmen. Wenn die von dem Detektiv erbrachten Observationsleistungen nicht den vom Beklagten gewünschten Erfolg hatten, so sei dies dessen Risiko als Auftraggeber.
Bei einem Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern nur die vereinbarte Dienstleistung. Deshalb muss der Besteller die vereinbarte Vergütung unabhängig vom Eintritt eines bestimmten Erfolges zahlen.
Landgericht Trier (1 S 134/02) und Amtsgericht Wittlich (4 C 72/02)
C) Ein Detektiv-Unternehmen hatte nach Vereinbarung mit dem Beklagten den Mitarbeiter M. in dessen Betrieb eingeschleust, um aufgetretene Verluste im Lager aufzuklären. Der Beklagte weigerte sich, das vereinbarte Pauschalhonorar zu zahlen, weil die Tätigkeit des M. nutzlos und wertlos gewesen sei, nachdem er sich als bloße Aushilfe zu erkennen gegeben habe und deshalb nur im Außenbereich beschäftigt worden sei.
Das BGH hebt das der Klage stattgebende Urteil des OLG auf:
1. Dass das Ergebnis detektivischer Tätigkeit in einem Bericht zusammenzufassen und Psychogramme über Mitarbeiter des Unternehmens anzufertigen waren, nimmt dem Vertrag nicht d. Qualität des Dienstvertrages, denn diese werkvertraglichen Leistungen treten hinter dem dienstvertraglichen Charakter zurück. Zur Frage der Unmöglichkeit: hier hatte der Ort, an dem M. seine Tätigkeit entfalten sollte - das Hauptlager - eine für den Vertrag wesentliche Bedeutung, denn nur hier konnte er die gestellte Aufgabe sinnvoll lösen. Seine Beschäftigung an anderer Stelle bedeutete daher, daß der Detektei (solange) die geschuldete Aufklärungsarbeit unmöglich wurde.
Dies war vom Kläger nach § 278 BGB zu vertreten; sie musste M. entsprechend unterrichten, um zu verhindern, daß er - für die übernommene Aufgabe nutzlos - an einer entfernten Stelle eingesetzt wurde.
2. Bei Unmöglichkeit kann der Dienstberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die für den Fall des § 323 BGB bestimmten Rechte geltend machen (§ 325 I BGB). Rücktritt kommt bei Dienstvertrag nicht in Betracht; er ist durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Der Schaden des Beklagten bestünde bei gänzlichem Wegfall des Interesses darin, dass er mit der vereinbarten Vergütung belastet ist; für etwa ihm teilweise geleisteten Dienste müßte er nach § 280 II BGB iVm § 346 S.2 BGB das anteilige Entgelt entrichten. Das Gericht hat nötigenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen und nach freiem Ermessen zu entscheiden.
(BGH LM ZPO § 287 Nr. 33). Hier kommt auch in Betracht, dass die Berechnung eines Anspruchs wegen teilweiser Nichterfüllung (BGH ZIP 88,568) zu demselben Ergebnis führt wie die Berechnung des Schadens wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit.
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oben bezeichnetes Urteil
Hallo,
ich wäre sehr froh, wenn das Aktenzeichen zu dem oben zitierten Urteil des BGH hinsichtlich des als Aushilfsarbeiter eingeschleusten Detektivs innerhalb der nächsten 46h veröffentlicht würde. Schreibe gerade an einer Hausarbeit über genau dieses Thema.
oder einfach Mail an
andreas.tittel@web.de
Grüße